SATZUNG

Satzung des Anglervereins

Marktsteft – Marktbreit und Umgebung e.V.

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Anglerverein Marktsteft-Marktbreit und Umgebung e.V.“, er wurde am 20. Oktober 1968 unter dem ursprünglichen Namen „Sportfischereiverein Marktbreit und Umgebung e.V.“ gegründet und wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung am 09. Januar 1983 auf die obige Bezeichnung geändert. Die Gründungseintragung erfolgte unter VR 4 beim Amtsgericht Würzburg, Zweigstelle Ochsenfurt. Am 30. Januar erfolgte die Umschreibung nach Kitzingen unter dem Vereinsregister Nr. 0037/03, am 07.01.2006 erfolgte die Umschreibung an das Amtsgericht Würzburg unter dem Vereinsregister Nr. 20034.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marktbreit und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg unter der Nr. 20034 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Angelfischerei sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Hege und Pflege der zum Angeln freigegebenen Gewässer, der Ausbau und Erhalt von vereinseigenen sowie gepachteten Grundstücken, gleichgültig ob Wasser- oder Landfläche, sowie die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer. Dem Verein obliegt ferner die Überwachung des waidgerechten Angelfischens seiner Mitglieder und der Gastangler, sowie die Beratung und Vertretung der Vereinsmitglieder in fischereirechtlichen Fragen.
  2. Der Verein schult seine Mitglieder, insbesondere durch Vorbereitung auf die staatliche Fischerprüfung, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich ist.
  3. Jugendliche werden in einer Jugendgruppe zum Zweck der Unterweisung und Einführung in die Angelfischerei zusammengefasst.
  4. Es werden außerdem die Möglichkeiten der Zugehörigkeit zum Fischereiverband Unterfranken ausgenutzt.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Anstandsgeschenke sowie Sachzuwendungen für geleistete Dienste sind zulässig. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3  Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und Jugendlicher ab 10 Jahren werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich mittels des hierfür vorgesehenen Aufnahmeantrages gegenüber dem 1. Vorsitzenden vorzulegen. Bei minderjährigen Bewerbern bedarf es der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptausschuss.
  3. Die Aufnahme erfolgt zunächst für die Dauer von 2 Jahren auf Probe und ist in Textform bekannt zu geben. Mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied auf Probe werden die Aufnahmegebühr (Fischwasserbeitrag) sowie der Jahresbeitrag (aktiv/passiv) zur Zahlung fällig.
  4. Das auf Probe aufgenommene Mitglied ist für die Dauer der Probezeit den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Mit Ablauf der Probezeit entscheidet der Hauptausschuss über die Aufnahme als ordentliches Mitglied. Die Entscheidung ist dem Mitglied unverzüglich in Textform mitzuteilen. Ein Anspruch auf Mitteilung etwaiger Ablehnungsgründe besteht nicht.
  5. Die Ablehnung durch den Haupausschuss ist nicht anfechtbar.
  6. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
    • a) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
    • b) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung erforderlich.
    • c) Der Austritt schließt Rückvergütungsansprüche auf geleistete Beiträge, insbesondere den einmalig geleisteten Aufnahmebeitrag (Fischwasser) sowie Sacheinlagen aus, entbindet jedoch nicht von der Erfüllung rückständiger Verpflichtungen.
  2. Tod

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, wenn:
    • a) dem Mitglied der staatliche Fischereischein verweigert wird
    • b) das Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt
    • c) das Mitglied dem Verein Schaden zufügt
    • d) das Mitglied schwere Verfehlungen gegen die Strafgesetze begeht
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss.
  3. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam.
  5. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.
  6. Der Ausschluss schließt Rückvergütungsansprüche auf geleistete Beiträge, insbesondere den einmalig geleisteten Aufnahmebeitrag (Fischwasser) sowie Sacheinlagen aus, entbindet jedoch nicht von der Erfüllung rückständiger Verpflichtungen.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem zum 15.01. fälligen Jahresbeitrag (Passiv-/Aktivbeitrag) und/oder der Ausgleichzahlung für nicht geleisteten Arbeitsdienst im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses, der dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt wird.
  6. Die Streichung schließt Rückvergütungsansprüche auf geleistete Beiträge, insbesondere den einmalig geleisteten Aufnahmebeitrag (Fischwasser) sowie Sacheinlagen aus, entbindet jedoch nicht von der Erfüllung rückständiger Verpflichtungen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag (Aktiv-/Passivbeitrag) und eine einmalige Aufnahmegebühr (Fischwasser) zu leisten.
  2. Die Höhe bestimmen die aktiven Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag (aktiv/passiv) ist jährlich im Voraus, bis zum 15.01. des Kalenderjahres, zu zahlen. Bei Aufnahme im 1. Halbjahr ist der volle Jahresbeitrag, bei Aufnahme im 2. Halbjahr der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Die Aufnahmegebühr (Fischwasser) ist einmalig bei Eintritt zu entrichten und beträgt höchstens das 3-fache des Aktiven Jahresbeitrages.
  5. Der Jahresbeitrag für aktive Jugendliche beträgt 50 % des Erwachsenenbeitrags. Der Beitrag (aktiv/passiv) muss zweckgebunden für die Jugend verwendet werden.
  6. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Hauptausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem:

  • a) 1. Vorsitzenden
  • b) 2. Vorsitzenden
  • c) Kassenwart
  • d) Schriftführer
  • e) Gewässerwart
  • f) Jugendleiter

zu a)+b) Oberste Geschäftsleitung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die von dem 1. Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

zu c) dem Kassenwart

obliegt die Führung sämtlicher Kassengeschäfte und Buchhaltungsarbeiten im Verein mit Absprache des jeweiligen Vorsitzenden.

zu d) dem Schriftführer

obliegt sämtlicher anfallende Schriftverkehr im Verein mit Absprache des jeweiligen Vorsitzenden.

zu e) dem Gewässerwart

obliegt die Überwachung und Beobachtung der Vereinsgewässer, sowie Besatz- und Hegemaßnahmen mit Absprache des jeweiligen Vorsitzenden.

zu f) dem Jugendleiter

obliegt die Leitung und Führung der Vereinsjugend mit Absprache des jeweiligen Vorsitzenden.

  1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
  2. Scheidet ein Mitglied jedoch vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gesamtvorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Gesamtvorstand zu wählen.
  3. Der Vorstand (Abs. 1) ist zu redaktionellen Änderungen in der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes (wegen Erlangen/Erhalten der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.
  4. Der Gesamtvorstand hat auf der Mitgliederversammlung Rechenschaftsbericht für das vorangegangene Jahr vorzulegen. 

§ 10 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus dem Gesamtvorstand und je nach Anzahl der aktiven Mitglieder aus weiteren gewählten Ausschussmitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder im Hauptausschuss sollte 10 % aller aktiven Erwachsenen und Jugendlichen (mindestens 2) Mitglieder betragen, jedoch nicht weniger als 14 Mitglieder.
  2. Der Hauptausschuss stimmt ab über:
    • a) Neuaufnahmen
    • b) Ausschluss
    • c) Ehrenmitgliedschaft
    • d) Wünsche und Anträge aller aktiven Mitglieder
  3. Der Hauptausschuss beschließt eine Gewässerordnung, welche die Fischereiausübung verbindlich regelt. Die aktuelle verbindliche Gewässerordnung ist den Mitgliedern als Aushang oder als Mitteilung zur Verfügung zu stellen.
  4. Bei Abstimmungen innerhalb des Hauptausschusses wird die Wertigkeit des Gesamtvorstandes doppelt gewichtet.
  5. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  6. Zu den Sitzungen können Mitglieder bei besonderen Anlässen eingeladen oder Sachverständige hinzugezogen werden, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.

§ 11 Mitglieder

Mitglieder sind:

  1. aktive Mitglieder
  2. passive Mitglieder
  3. fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

zu 1)

Aktive Mitglieder sind Mitglieder auf Probe und ordentliche Mitglieder, die das 18.  Lebensjahr vollendet haben und die Angelfischerei aktiv nach den Vereinsbestimmungen ausüben.

Dies gilt auch für aktive Jugendliche Mitglieder (ab 10 Jahre).

zu 2)

Passive Mitglieder  sind Mitglieder, die die Angelfischerei nicht ausüben, jedoch laufend Geldleistungen (Passivbeitrag) erbringen. Dies gilt auch für Jugendliche Mitglieder (ab 10 Jahre).

zu 3)

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Angelfischerei nicht ausüben, jedoch laufend geldliche und/oder sonstige Leistungen erbringen.

zu 4)

Ehrenmitglieder sind Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben; ihre Ernennung erfolgt durch den Hauptausschuss.

Sie können die Angelfischerei nach den Vereinsbestimmungen ausüben und müssen keinen Beitrag entrichten.

 

§ 12 Aufwandsentschädigung

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2. trifft die Mitgliederversammlung. Sollten Vorstandsmitglieder entgeltliche Vereinstätigkeiten übernehmen, dann dürfen sie bei den Abstimmungen hierüber nicht teilnehmen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsauflösung.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
    • a) zur Erstattung der Jahresberichte des Gesamtvorstandes,
    • b) zur Entlastung des Gesamtvorstandes,
    • c) zur Wahl des Gesamtvorstandes und der Hauptausschussmitglieder (alle zwei Jahre),
    • d) zur Wahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre),
    • e) zur Beschlussfassung wichtiger aktueller Tagesordnungspunkte,
    • f) zur Satzungsänderung,
    • g) zu Verträgen,
    • h) zur Auflösung des Vereins.
  2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die anwesenden aktiven Mitglieder.
  3. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch einberufen werden:
    • a) vom Vorstand
    • b) vom Hauptausschuss
    • c) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe gegenüber dem 1. Vorsitzenden. 

§ 14 Form der Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die letzte mitgeteilte E-Mailadresse.
  2. Bei Satzungsänderungen ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die letzte mitgeteilte E-Mailadresse.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. 

§ 15 Wahlbestimmungen

  1. Die Wahl wird von einem in der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss geleitet.
  2. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlvorstand und zwei Beisitzern.
  3. Die Abstimmungsart wird durch den Wahlausschuss festgelegt.
  4. Der Wahlvorstand hat die in der Wahl erzielten Beschlüsse in einer Niederschrift aufzunehmen und mit seinen Beisitzern zu unterschreiben.

§ 16 Beschlussfassung

  1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist vom Vorstand/Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorstände/Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Vorstand/Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen, Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung gedeckt sind.
  2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht gegenüber Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
  3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
  4. Entsteht dem Verein durch die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes ein Schaden, so haftet das Mitglied nur, wenn dieser Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde.

§ 19 Datenschutz

  1. Erfolgt nach den rechtlichen Anforderungen der jeweils gültigen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Das Vereinsvermögen fällt nach Regelung aller Verbindlichkeiten an
    • die Stadt Marktsteft zu 50 %
    • die Stadt Marktbreit zu 50 %
      die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 21 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.04.2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Marktsteft – Marktbreit, den 28.04.2019